Die Düsseldorfer Tabelle ist das zentrale Instrument zur Ermittlung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie ordnet das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Einkommens‑ und Altersstufen ein. Für jede Kombination aus Einkommensgruppe und Altersstufe wird ein Unterhaltssatz (in Prozent des Nettoeinkommens) festgelegt. Der Unterhalt wird dann auf das Kind bzw. die Kinder aufgeteilt.
Die Tabelle wird regelmäßig von den Oberlandesgerichten angepasst. Die aktuelle Fassung (Stand 2026) unterscheidet fünf Einkommensgruppen:
Und drei Altersstufen:
Der Rechner verwendet die gängigen Prozentsätze, die in der Tabelle für die jeweilige Kombination angegeben sind. Für das erste Kind wird der volle Satz angewendet, für jedes weitere Kind wird ein Abschlag von 20 % des jeweiligen Satzes vorgenommen (dies entspricht dem üblichen „Mehrkind‑Abschlag“). Der errechnete Betrag versteht sich als Bruttobetrag, der vor etwaigen Unterhaltsvorschuss‑ oder Kindergeld‑Anrechnungen noch angepasst werden kann.
Warum ist ein Online‑Rechner nützlich? Viele Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen, benötigen schnell eine Orientierung, um Gespräche über Unterhaltszahlungen zu führen. Der Rechner liefert sofortige, nachvollziehbare Ergebnisse, ohne dass persönliche Daten das Gerät verlassen. Er ist besonders hilfreich für Suchbegriffe wie „Unterhalt berechnen“, „Düsseldorfer Tabelle Rechner“ oder „Kindesunterhalt Höhe“.
Beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle nur die Mindestunterhaltsbeträge vorgibt. In Einzelfällen können höhere Beträge vereinbart oder gerichtlich festgelegt werden, etwa wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat oder das betreuende Elternteil ein hohes Einkommen hat. Ebenso können Sonderbedarfe (z. B. für Schulmaterial, Sportvereine oder medizinische Kosten) zusätzlich berücksichtigt werden.
Der vorliegende Rechner ist ein Hilfsmittel. Für eine verbindliche Berechnung, insbesondere wenn das Einkommen stark schwankt oder Sonderbedarfe vorliegen, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die individuellen Verhältnisse prüfen und Ihnen eine rechtssichere Auskunft geben.
Kopieren Sie diesen Code in Ihre Seite (z. B. in WordPress als HTML-Block):
Der Unterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Das Einkommen wird einer Einkommensgruppe zugeordnet und das passende Prozentsatz‑Satz für die Altersstufe angewendet. Für das erste Kind gilt der volle Satz, für jedes weitere Kind wird ein Abschlag von 20 % des jeweiligen Satzes vorgenommen. Der resultierende Betrag ist ein Richtwert und kann bei besonderen Bedürfnissen abweichen.
In der Düsseldorfer Tabelle gibt es drei Altersstufen: 0‑5 Jahre, 6‑11 Jahre und 12‑17 Jahre. Je älter das Kind, desto höher ist der Prozentsatz des Nettoeinkommens, der als Unterhalt angesetzt wird. Der genaue Satz hängt jedoch von der Einkommensgruppe des unterhaltspflichtigen Elternteils ab.
Für das erste Kind wird der volle Unterhaltssatz der Tabelle angewendet. Für jedes weitere Kind wird ein Abschlag von 20 % des jeweiligen Satzes vorgenommen (Mehrkind‑Abschlag). So reduziert sich der Betrag pro zusätzlichem Kind, wobei die Gesamtsumme trotzdem nach dem Nettoeinkommen gestaffelt wird.
Der in der Tabelle angegebene Betrag versteht sich als Bruttobetrag. In der Praxis wird das erhaltene Kindergeld in der Regel auf den Unterhalt angerechnet, sodass der zu zahlende Betrag reduziert wird. Bei Unterhaltsvorschuss gelten ähnliche Anrechnungsregeln, die jedoch vom jeweiligen Amt festgelegt werden.
Ja, die Düsseldorfer Tabelle legt nur den Mindestunterhalt fest. In Einzelfällen kann ein höherer Betrag vereinbart oder gerichtlich festgelegt werden, zum Beispiel bei besonderen Bedürfnissen des Kindes oder wenn das betreuende Elternteil ein sehr hohes Einkommen hat. Solche Abweichungen sollten jedoch mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden.
Allgemeine Informationen, keine individuelle Beratung.