Kurzfassung: Nach einer Krankheitsphase bleibt Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch grundsätzlich erhalten. Sie berechnen den Resturlaub, indem Sie die wöchentliche Arbeitszeit, den Jahresurlaubsanspruch und die bereits genommenen Urlaubstage berücksichtigen. Der kostenlose Urlaubsrechner erledigt die genauen Zahlen für Sie.
In Deutschland gilt nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Der Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Das bedeutet, dass Sie nach Ihrer Rückkehr Ihren vollen Jahresurlaubsanspruch (oder den anteiligen Anspruch, wenn das Kalenderjahr noch nicht abgeschlossen ist) wieder nutzen können.
Für die Berechnung benötigen Sie:
Wir gehen von einem Beispiel aus, das typische Zahlen verwendet.
Vertragliche Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
Jahresurlaubsanspruch: 30 Tage (bei 5‑Tage‑Woche)
Bereits genommene Urlaubstage: 8 Tage
Krankheitsphase: 01. April – 30. April (30 Kalendertage)
Schritt 1: Jahresurlaubsanspruch in Arbeitstage umrechnen
30 Tage ÷ 5 Arbeitstage pro Woche = 6 Wochen Urlaub
Schritt 2: Resturlaub vor Krankheitsphase
30 Tage – 8 Tage = 22 Tage
Schritt 3: Krankheitsphase hat keinen Einfluss auf den Resturlaub
Resturlaub nach Rückkehr = 22 Tage
Vertragliche Wochenarbeitszeit: 24 Stunden (3 × 8 Stunden)
Jahresurlaubsanspruch: 24 Tage (bei 5‑Tage‑Woche) → anteilig für 3‑Tage‑Woche
Schritt 1: Anteiliger Urlaubsanspruch berechnen
24 Tage × (3 Arbeitstage / 5 Arbeitstage) = 14,4 Tage → auf‑gerundet 15 Tage
Schritt 2: Bereits genommene Urlaubstage: 4 Tage
Resturlaub vor Krankheitsphase: 15 Tage – 4 Tage = 11 Tage
Schritt 3: Krankheitsphase (15. Mai – 31. Mai) hat keinen Einfluss
Resturlaub nach Rückkehr = 11 Tage
Der Jahresurlaubsanspruch wird in der Regel zum 1. Januar neu berechnet. Arbeiten Sie im laufenden Jahr noch, können Sie den Anspruch anteilig berechnen:
„Ich verliere Urlaub, weil ich krank war.“ – Falsch. Der Urlaub bleibt erhalten, solange Sie nicht länger als drei Jahre ununterbrochen krank sind (Ausnahme: betriebsbedingte Regelungen).
„Ich muss den Resturlaub bis zum Jahresende nehmen.“ – In den meisten Fällen ja, weil der Urlaub am 31. Dezember verfällt, wenn er nicht genommen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnten – dann kann er ins nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Der Resturlaub nach einer Krankheitsphase wird einfach berechnet: Ihr voller (oder anteiliger) Jahresurlaubsanspruch bleibt bestehen, Sie ziehen die bereits genommenen Urlaubstage ab und das Ergebnis ist Ihr Resturlaub. Für exakte Zahlen und um mögliche Rundungsfragen zu vermeiden, nutzen Sie den kostenlosen Urlaubsrechner. Er erledigt die Berechnung in wenigen Klicks und gibt Ihnen sofort Klarheit.
Hinweis: Dieser Artikel liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Bei speziellen Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsberater oder Ihre Personalabteilung.