Viele Arbeitnehmer arbeiten in Deutschland nicht mehr fünf Tage pro Woche, sondern nach einem 4‑Tage‑Modell. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Tagen (bei einer 6‑Tage‑Woche) muss dabei auf die verkürzte Arbeitszeit umgerechnet werden. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren persönlichen Urlaubsanspruch ermitteln, welche Besonderheiten es gibt und wie Sie mit dem kostenlosen Urlaubsrechner schnell zum Ergebnis kommen.
Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr, wenn sie an einer 6‑Tage‑Woche arbeiten. Das entspricht vier Wochen.
Für andere Arbeitszeitmodelle wird der Anspruch proportional umgerechnet:
Die Formel lautet:
Urlaubstage = (gesetzlicher Mindesturlaub / 6) × tatsächlich gearbeitete Tage pro Woche
Wir gehen anhand eines konkreten Beispiels durch, wie Sie den Anspruch ermitteln:
Beispiel 1: Max arbeitet Montag bis Donnerstag (4 Tage) und hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 28 Tagen bei einer 5‑Tage‑Woche.
Wichtig: Der vertragliche Anspruch kann über dem gesetzlichen Minimum liegen. In diesem Fall wird immer der höhere Wert genommen.
Arbeitet ein Beschäftigter nicht immer exakt 4 Tage, sondern wechselt zwischen 3 und 5 Tagen, wird der Jahresurlaubsanspruch anteilig berechnet.
Formel für wechselnde Wochen:
Jahresurlaubsanspruch = Σ (Wochenarbeitszeit / 5 Tage) × Jahresurlaubsanspruch laut Vertrag
Beispiel 2: Anna arbeitet 6 Monate 4 Tage/Woche und 6 Monate 3 Tage/Woche. Ihr vertraglicher Jahresurlaubsanspruch bei einer 5‑Tage‑Woche beträgt 25 Tage.
Um den Resturlaub zu ermitteln, ziehen Sie einfach die bereits genommenen Urlaubstage vom Jahresanspruch ab.
Beispiel 3: Lukas hat 23 Tage vertraglichen Anspruch (4‑Tage‑Woche) und hat bereits 7 Tage genommen.
23 Tage – 7 Tage = 16 Tage Resturlaub
Die manuelle Berechnung ist leicht, kann aber bei wechselnden Arbeitszeiten schnell unübersichtlich werden. Unser Urlaubsrechner erledigt die Umrechnung für Sie:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verlangt eine gleichwertige Behandlung von Teilzeit‑ und Vollzeitbeschäftigten. Der Urlaubsanspruch wird also proportional zur vereinbarten Arbeitszeit berechnet – exakt wie in den obigen Beispielen.
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers und meist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
Während eines unbezahlten Sabbaticals ruht der Urlaubsanspruch. Nach Rückkehr wird er wieder nach der aktuellen Wochenarbeitszeit berechnet.
Hinweis: Die hier dargestellten Berechnungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.