Wie hoch darf die Kaution bei einer Mietpreisbremse‑Wohnung sein?

Kurzfassung: Die Kaution ist nicht von der Mietpreisbremse abhängig, aber das Gesetz begrenzt sie auf maximal drei Nettokaltmieten. Wir erklären die Regelungen, zeigen Praxisbeispiele und zeigen, wie Sie mit dem Mietpreisbremse‑Checker prüfen können, ob Ihre Miete zulässig ist.

Rechtlicher Rahmen: Kautionsgrenze im deutschen Mietrecht

Nach § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf ein Vermieter von einem Mieter höchstens das Dreifache der monatlichen Kaltmiete als Sicherheit verlangen. Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, ob die Wohnung von der Mietpreisbremse betroffen ist oder nicht.

Wichtig zu unterscheiden ist:

Warum die Mietpreisbremse die Kaution nicht beeinflusst

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Höhe der Erstmiete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dient dem Schutz vor überhöhten Mieten, nicht jedoch dem Schutz vor hohen Sicherheitsleistungen. Deshalb bleibt die Kautionsregelung unverändert.

Ein häufiger Irrglaube ist, dass bei einer „zu hohen“ Miete auch die Kaution reduziert werden muss. Das ist nicht korrekt – die Kaution bleibt nach § 551 BGB gleich, solange die Berechnung korrekt erfolgt.

Praktische Berechnung: Beispiele

Beispiel 1 – Stadt mit hoher Miete
Kaltmiete: 1.200 €
Maximal zulässige Kaution: 1.200 € × 3 = 3.600 €
Die Wohnung liegt in einer Stadt, in der die Mietpreisbremse greift. Die zulässige Erstmiete beträgt höchstens 1.200 € + 10 % = 1.320 €. Die Kaution bleibt jedoch 3.600 €, weil sie sich nur an der Kaltmiete orientiert.
Beispiel 2 – Niedrigpreisige Wohnung
Kaltmiete: 600 €
Maximal zulässige Kaution: 600 € × 3 = 1.800 €
Auch wenn die Vergleichsmiete laut Mietspiegel 550 € beträgt und die Mietpreisbremse die Erstmiete auf 605 € begrenzt, darf der Vermieter 1.800 € Kaution verlangen, weil die Obergrenze von drei Kaltmieten gilt.

Wie wird die Kaution tatsächlich bezahlt?

Der Vermieter kann die Kaution in drei gleichen Raten verlangen, die zu Beginn jedes Monats fällig werden, bis die Gesamtsumme erreicht ist. Alternativ kann eine Bankbürgschaft oder ein Mietkautionssparbuch akzeptiert werden, solange die Sicherheit dem Gegenwert von drei Kaltmieten entspricht.

Ausnahmen und Sonderfälle

Eine Ausnahme von der Dreifach‑Kaltmiete‑Regel gibt es nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine höhere Sicherheit vereinbart wird und der Mieter dieser Zustimmung zustimmt – jedoch ist eine solche Vereinbarung rechtlich unwirksam, wenn sie die gesetzliche Obergrenze überschreitet. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass Klauseln über 3‑fache Kaution nichtig sind.

Prüfen, ob Ihre Miete und Kaution zulässig sind

Um sicherzugehen, dass sowohl die Erstmiete als auch die Kaution den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, können Sie den Mietpreisbremse‑Checker nutzen. Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete und Ihre aktuelle Kaltmiete ein – das Tool zeigt Ihnen sofort, ob die 10‑Prozent‑Grenze überschritten wird und erinnert Sie an die Kautionsobergrenze von drei Kaltmieten.

Was tun, wenn die Kaution zu hoch ist?

  1. Anspruch schriftlich geltend machen: Fordern Sie den Vermieter auf, die überhöhte Kaution zu reduzieren.
  2. Mieterschutzbund kontaktieren: Dort erhalten Sie rechtliche Unterstützung und können ggf. eine Schlichtungsstelle einschalten.
  3. Gerichtliche Klärung: Als letzter Schritt kann eine Klage wegen unzulässiger Kautionsforderung eingereicht werden.

Fazit

Die Mietpreisbremse schützt vor überhöhten Mieten, nicht jedoch vor zu hohen Kautionen. Die gesetzliche Obergrenze von drei Nettokaltmieten bleibt unverändert. Nutzen Sie den Mietpreisbremse‑Checker, um schnell zu prüfen, ob Ihre Miete zulässig ist, und achten Sie gleichzeitig auf die korrekte Kautionshöhe. Bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch den Mieterschutzbund empfehlenswert – dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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